Überobligatorium
Im Schweizer Vorsorgesystem (2. Säule) bezeichnet das Überobligatorium jenen Teil des Alterskapitals, der über die gesetzlichen Mindestvorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hinausgeht. Während das Obligatorium Lohnanteile zwischen 22'680 und 90'720 Franken (Stand 2026) garantiert, ermöglicht das Überobligatorium eine umfassendere Vorsorge.
Es entsteht auf zwei Wegen: Entweder versichert ein Arbeitgeber Lohnanteile, die über dem BVG-Maximum von 90'720 Franken liegen, oder die Pensionskasse bietet attraktivere Konditionen als gesetzlich gefordert, beispielsweise durch höhere Sparbeiträge, den Verzicht auf den Koordinationsabzug oder die Versicherung von Einkommen unter der Eintrittsschwelle.
Ein entscheidender Unterschied liegt in der Flexibilität: Die Kassen sind im Überobligatorium weder an den gesetzlichen Mindestzinssatz noch an den fixen Umwandlungssatz von aktuell 6,8 Prozent gebunden. Die meist tieferen Umwandlungssätze im Überobligatorium führen zu niedrigeren Renten. Denn entscheidend für die Rentenbildung ist der sogenannte umhüllende Umwandlungssatz. Dieser vereint die Sätze aus dem Obligatorium und dem Überobligatorium.
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