Kann das Kindesvermögen jederzeit ausgezahlt werden?
Kontosaldierungen und Auszahlungen sind jederzeit zulässig, wenn das Geld auf ein Konto für Kindesvermögen i.S.v. Art. 321 Abs. 1 ZGB überwiesen wird, das auf den Namen des Kindes lautet.
Wichtig zu wissen ist, dass Gelder, die für Kinder und Jugendliche als zinstragende Anlage oder als Spargeld zugewendet werden, nach Schweizer Gesetz Kindesvermögen darstellen und auch dessen Erträge von den Eltern nicht verbraucht werden dürfen.
Ohne Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist es den Eltern resp. Erziehungsberechtigten nicht erlaubt, sich Kindesvermögen für den laufenden Unterhalt, die Erziehung oder die Ausbildung auszahlen zu lassen.
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