Sind nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a möglich?
Ab 2026 sind Einkäufe in die dritte Säule möglich, sofern sich der Einkauf nicht auf ein Beitragsjahr vor 2025 bezieht.
Voraussetzung für einen nachträglichen Einkauf ist, dass die Person sowohl im Jahr des Einkaufs als auch im Jahr, für das die Beiträge nachgezahlt werden, ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz erzielt hat und die Rückwirkung höchstens zehn Jahre beträgt. Vor einem Einkauf muss immer zuerst der Maximalbetrag des aktuellen Beitragsjahres ausgeschöpft werden. Die Einkaufssumme darf diesen Betrag wiederum nicht übersteigen.
Ausserdem müssen die Nachzahlungen für ein vergangenes Kalenderjahr in einem einzigen Einkauf getätigt werden. Eine Aufteilung auf mehrere Jahre ist nicht möglich. Lücken von mehreren Kalenderjahren können hingegen mit einem Einkauf geschlossen werden.
Für Selbstständigerwerbende gilt ebenfalls die (tiefere) 3a-Obergrenze wie für Angestellte.
Weitere Fragen in "Säule 3a"
Keine passende Antwort gefunden?
Kontaktieren Sie uns
Bereit zu investieren?
Konto eröffnenSie wissen nicht, wo Sie anfangen sollen? Eröffnen Sie jetzt ein Testkonto und wandeln Sie es später in ein echtes Konto um.
Testkonto eröffnen